Holzstaub
Die Bestimmungen für Holzstaub und dessen Absaugung sin din 3. Abschnitt der Grenzwerteverordnung 2014 näher geregelt. Geregelt sind die generelle Verpflichtung zur Absaugung, die Maßnahmen bei der Absaugung und die Reinigung von Betriebsräumen und Arbeitsmittel, Holzstäube sind grundsätzlich als krebserzeugend einzustufen, bestimmte Maschinen gilt statt 2 mg/m³ ein TRK-Wert von 5 mg/m³.