Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover


Name
Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover
Abkürzung
GUVH
Beschreibung

Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger für

  • die Unternehmen (Verwaltungen, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe) der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die der Verband nach anderen Vorschriften Versicherungsträger geworden ist, mehr >>>
  • Haushalte,
  • in selbständiger Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben (§ 129 Abs.1 Nr.1a SGB VII),
  • Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen, soweit für sie nicht ein anderer Träger der Unfallversicherung zuständig ist.

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des GUV Hannover umfasst die Landkreise Aurich, Grafschaft Bentheim, Celle, Cuxhaven, Diepholz, Emsland, Gifhorn, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Harburg, Hildesheim, Holzminden, Leer, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg (Weser), Northeim, Osnabrück, Osterholz, Stade, Rotenburg (Wümme), Schaumburg, Heidekreis, Uelzen, Verden, Wittmund, die Region Hannover und die kreisfreien Städte Emden, Hannover, Osnabrück und Wolfsburg.


In der Zuständigkeit des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover gehören zum Kreis der versicherten Personen

  • Beschäftigte in Gemeinden und Gemeindeverbänden soweit sie nicht in Einrichtungen des § 129 Abs. 4 SGB VII tätig sind.
  • Beschäftigte in Unternehmen in selbständiger Rechtsform, die dem Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover zugewiesen wurden.
  • Beschäftigte in Sparkassen.
  • Beschäftigte in Privathaushalten.
  • Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in kommunalen Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen.
  • Kinder in kommunalen Kindertageseinrichtungen i. S. des § 45 SGB VIII.
  • Schüler an kommunalen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
  • Ehrenamtlich Tätige, soweit die Tätigkeit für eine kommunale Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgt.
  • Personen, die anderen in Unglücksfällen oder bei gemeiner Gefahr oder Not aktiv Hilfe leisten.
  • Personen, die von einer kommunalen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden.
  • Personen, die von einer kommunalen Einrichtung als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden.
  • Blut- und Gewebespender für Einrichtungen der Kommunen.
  • Personen, die unentgeltlich insbesondere ehrenamtlich im Rettungswesen von Hilfeleistungsunternehmen, die dem Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover zugeteilt wurden, tätig sind oder an deren Ausbildungskursen teilnehmen.
  • Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, wenn der Träger des Zivilschutzes eine Kommune ist.
  • Personen, die bei kurzen Bauarbeiten privater Bauherren mithelfen.
  • Personen, die an Maßnahmen zur Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden, teilnehmen.
  • Pflegepersonen nach dem Pflegegesetz.
  • Personen, die auf Kosten des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen.
  • Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn öffentliche Mittel nach § 16 Abs. 1 II. WoBauG bewilligt wurden.
  • Personen, die „wie Beschäftigte“ in Mitgliedsbetrieben des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover tätig werden.
  • Beschäftigte des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover.
  • Personen, die nach § 35 der Verbandssatzung in die Versicherung einbezogen werden.

Stand: 08/2021 - Quelle: siehe "Quellen"

Übergeordnete Organisation
Verwandte Organisationen
Quellen