Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover


Name
Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover
Abkürzung
GUVH
Beschreibung

Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger für

  • die Unternehmen (Verwaltungen, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe) der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die der Verband nach anderen Vorschriften Versicherungsträger geworden ist, mehr >>>
  • Haushalte,
  • in selbständiger Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben (§ 129 Abs.1 Nr.1a SGB VII),
  • Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen, soweit für sie nicht ein anderer Träger der Unfallversicherung zuständig ist.

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Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des GUV Hannover umfasst die Landkreise Aurich, Grafschaft Bentheim, Celle, Cuxhaven, Diepholz, Emsland, Gifhorn, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Harburg, Hildesheim, Holzminden, Leer, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg (Weser), Northeim, Osnabrück, Osterholz, Stade, Rotenburg (Wümme), Schaumburg, Heidekreis, Uelzen, Verden, Wittmund, die Region Hannover und die kreisfreien Städte Emden, Hannover, Osnabrück und Wolfsburg.


In der Zuständigkeit des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover gehören zum Kreis der versicherten Personen

  • Beschäftigte in Gemeinden und Gemeindeverbänden soweit sie nicht in Einrichtungen des § 129 Abs. 4 SGB VII tätig sind.
  • Beschäftigte in Unternehmen in selbständiger Rechtsform, die dem Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover zugewiesen wurden.
  • Beschäftigte in Sparkassen.
  • Beschäftigte in Privathaushalten.
  • Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in kommunalen Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen.
  • Kinder in kommunalen Kindertageseinrichtungen i. S. des § 45 SGB VIII.
  • Schüler an kommunalen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
  • Ehrenamtlich Tätige, soweit die Tätigkeit für eine kommunale Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgt.
  • Personen, die anderen in Unglücksfällen oder bei gemeiner Gefahr oder Not aktiv Hilfe leisten.
  • Personen, die von einer kommunalen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden.
  • Personen, die von einer kommunalen Einrichtung als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden.
  • Blut- und Gewebespender für Einrichtungen der Kommunen.
  • Personen, die unentgeltlich insbesondere ehrenamtlich im Rettungswesen von Hilfeleistungsunternehmen, die dem Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover zugeteilt wurden, tätig sind oder an deren Ausbildungskursen teilnehmen.
  • Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, wenn der Träger des Zivilschutzes eine Kommune ist.
  • Personen, die bei kurzen Bauarbeiten privater Bauherren mithelfen.
  • Personen, die an Maßnahmen zur Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden, teilnehmen.
  • Pflegepersonen nach dem Pflegegesetz.
  • Personen, die auf Kosten des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen.
  • Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn öffentliche Mittel nach § 16 Abs. 1 II. WoBauG bewilligt wurden.
  • Personen, die „wie Beschäftigte“ in Mitgliedsbetrieben des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover tätig werden.
  • Beschäftigte des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover.
  • Personen, die nach § 35 der Verbandssatzung in die Versicherung einbezogen werden.

Stand: 08/2021 - Quelle: siehe "Quellen"

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Übergeordnete Organisation
Verwandte Organisationen
Quellen